|  Philosophie  |  Dienstleistungen  |  Maschinenpark  |  Referenzen  |  Kontakt  |  AGB  |

Klimbacher Josef – Haus-, Garten- und Wohnanlagenbetreuung
9061 Wölfnitz, Ponfeldstraße 80
UID Nr: ATU64618113

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Alle Aufträge unterliegen unseren nachfolgenden Geschäftsbedingungen.


I. Grundlagen
Diese Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst tritt mit 1.1.2009 in Kraft. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder sonst ausreichender Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser AGB vor oder bei Vertragsabschluss bzw. (konkludente) Zustimmung auch während bestehender Geschäftsverbindung akzeptiert der Kunde diese Bedingungen. Die Klimbacher Josef – Haus-, Garten- und Wohnanlagenbetreuung wird im Folgenden auch als "Auftragnehmer(in)" bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner auch als "Auftraggeber(in)" oder "Kunde". Diese AGB gelten uneingeschränkt gegenüber Unternehmern iSd KSchG. zwingende Schutznormen zugunsten von Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt und ist diesfalls die jeweilige Bestimmung der vorliegenden AGB gegenüber dem Verbraucher gesetzeskonform auszulegen. Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind so zu ergänzen und auszulegen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung nur soweit abgeändert wird, dass eine gesetzeskonforme Vereinbarung vorliegt.

II. Leistungen
Der Auftragnehmer wird die im Vertrag angeführten Flächen in der kommenden Wintersaison von Schnee und Eis säubern und diese bei Glatteis bestreuen.  

III. Leistungszeitraum
Die Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres, bis zum 31. März des folgenden Jahres. Vertragsbeginn ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Einlangen des schriftlichen Auftrages. Die Leistungserbringung erfolgt (bei nächtlichem Schneefall) in den Nachtstunden (ca. 2'00 Uhr bis 6'00 Uhr) und wird bei anhaltendem Schneefall im Zuge weiterer Einsätze bei Bedarf fortgesetzt. Die Intervalle betragen 4-6 Stunden. Bei Einsetzen der Niederschläge tagsüber, erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees, sobald eine Räumung notwendig erscheint, oder ab Auftreten von Glatteis. Die Betreuung der Liegenschaft erfolgt dann innerhalb von max. 4-6 Stunden. Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit eventuell dazuzuzählen. Ein Nacharbeiten bzw. ein weiterer Arbeitsgang (z.B. bei Glatteisbildung durch Tauwetter, Anhäufung durch Schneeräumgeräte, ein- oder ausparkende Autos, spielende Kinder, freigeschaufelte Autos usw.) ist nicht in diesem Vertrag inkludiert und ist daher über zusätzlichen Auftrag zu bezahlen. Für unvorhergesehene Eisbildung und Schneelage (z.B. defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen etc.) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung, wie auch von der Leistungserbringung befreit. Dies gilt auch bei regionalem ,,Schneefall'', welcher durch Industrieabgase ausgelöst wird. Ein Abtransport von Schnee ist nur gegen gesonderte Verrechnung möglich.

IV. Entgelt
Das Entgelt ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nach Rechnungslegung prompt und ohne jegliche Abzüge zu entrichten. Bei Vertragsverlängerung ist eine indexmäßige Preisanpassung vorgesehen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der Auftragnehmer ohne jede weitere Verständigung des Auftraggebers von sämtlichen Verpflichtungen dieses Vertrages, insbesondere von der Räumpflicht, befreit. Diese Befreiung gilt bis 1 Woche nach Einlangen des Geldes (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des Pauschalentgeltes mit sich. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen/Widmungen des Kunden Zahlungen nach eigenem Ermessen, insbesondere auch zunächst auf ältere Schulden, anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie alle notwendigen Kosten der zweckentsprechenden (gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsverfolgung zu verlangen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiters sind wir berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von uns ausdrücklich anerkannt.

V. Laufzeit
Der vorliegende Vertrag gilt für die aktuelle Wintersaison und endet am 31. März. - Dieser kann ohne Angabe von Gründen bis 30. Juni des laufenden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden, ansonsten verlängert sich dieser wieder um 1 Jahr.

VI. Haftung
Die Klimbacher Josef – Haus-, Garten- und Wohnanlagenbetreuung übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Kundmachungen der zuständigen Gemeinde. Keine Haftung besteht für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Weiters wird die Haftung für alle Schäden und Unfälle abgelehnt, welche auf bereits geräumten Flächen geschehen, wenn diese nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. spielende Kinder, ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, Schmelzwasser etc.) verunreinigt wurden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird vom Auftragnehmer abgeschlossen. Die Klimbacher Josef – Haus-, Garten- und Wohnanlagenbetreuung ist von der Erbringung der Leistung insofern befreit oder entsprechend eingeschränkt, als durch die Wettersituation derartige Zustände herrschen, dass eine Leistungserbringung trotz bestmöglichen Einsatzes unmöglich ist. Nach Normalisierung der Situation ist binnen 4-6 Stunden der vereinbarte Leistungsstandard vom Auftragnehmer wieder herzustellen. Die Klimbacher Josef – Haus-, Garten- und Wohnanlagenbetreuung haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten; - z.B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, zu Beleuchtungskörpern, zu Raseneinfassungen etc. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 7 Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Auftragnehmer in Hinblick auf diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Schnee-Räumsaison.

VII. Allgemeines
Wenn vertragsgemäß auch Innenflächen zu säubern sind, verpflichtet sich der Auftraggeber den Zutritt zum Objekt zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies kann durch Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch nominieren einer Person, welche den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Stehzeiten, auf Grund nicht zugänglicher Innenflächen werden in Rechnung gestellt, bzw. werden diese Innenflächen im Zuge dieser Säuberung vernachlässigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Zugang zu allen Gebäude bzw. Grundstücksflächen und -teilen, welche Teil des Dienstleistungsvertrages sind, ungehindert und gefahrlos zu ermöglichen, anderenfalls die Säuberung unterbleibt, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit sowie generell von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder Einweisung im Objekt, so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetreten Schaden, ist unsere Haftung betraglich auf die Versicherungssumme beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung übernommen. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Parkplätze werden nur im Zusammenhang mit der ,,normalen'' Betreuung und nur dort geräumt, wo keine Verparkung der Flächen vorliegt. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig; er besteht auch dann in vollem Unfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluß hat (z.B. Straßenbauarbeiten etc.) bzw. wenn die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht. Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen ohne weitere gesonderte Rücksprache an Partnerfirmen weitergeben kann, was jedoch die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber in keiner Weise schmälert. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Zuständig ist, soweit nicht zwingende Gerichtsstände vorliegen (zB KSchG), ausschließlich das nach dem Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht in Klagenfurt.

 

 

 

Sie befinden sich hier --> | AGB |